Zwischenerzeugnissteuer

Einordnung der Zwischenerzeugnissteuer

Ertragshoheit Bund
Gegenstand Verbrauchssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Gesetzgebungskompetenz Bund
Verwaltungskompetenz Bund (Zoll)

Die Zwischenerzeugnissteuer besteuert gegorene Erzeugnisse, denen Alkohol zugesetzt wurde. Der Alkoholgehalt muss zwischen 1,2 % vol und 22 % vol liegen und diese Produkte dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden. Hierunter fallen zum Beipsiel Madeira, Sherry oder Portwein.

Eine Besonderheit hat das Gesetz in Bezug auf das Steuergebiet: "Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland." Büsingen ist eine Gemeinde in der Nähe von Schaffhausen, die jedoch vollkommen von schweizerischem Staatsgebiet umgeben ist.

Die Höhe der Steuer beträgt gemäß § 30 des Gesetzes:
... für Zwischenerzeugnisse mit mehr als 15 Volumenprozent Alkoholgehalt 153 Euro/hl.
... für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
... für Zwischenerzeugnisse in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, 136 Euro/hl.

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