Vergnügungssteuer

Einordnung der Vergnügungssteuer

Ertragshoheit Gemeinden
Gegenstand Veranlagungssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Beispiel: Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art
Gesetzgebungskompetenz Länder
Verwaltungskompetenz Gemeinden

Jede Gemeinde kann ihre eigene Satzung bzw. Verordnung in Bezug auf eine Vergnügungsteuer (auch Tanzsteuer, Spielautomatensteuer, Prostitutionssteuer oder Lustbarkeitssteuer genannt) erlassen, unter Berücksichtigung der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Vergnügungsteuer kann für sehr unterschiedliche Leistungen berechnet werden. Hierbei kommen in Frage:

1. Eintrittsgeldern für Veranstaltungen
2. Spielautomaten
3. sexuelle Dienstleistungen

In den meisten Gemeinden wird meist nur Gebrauch von der Spielautomatensteuer oder der Kartensteuer gemacht. In Frankfurt am Main zum Beispiel nutzt man auch die Möglichkeiten der Besteuerung von sexuellen Dienstleistungen.

Merkblatt der Stadt Frankfurt am Main

Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen. Der Steuer unterliegen:

a) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
c) Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem entsprechenden Steuergegenstand oder Besteuerungstatbestand.Diese richten sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld oder der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume oder dem Entgelt, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung erhoben wird (wird kein Entgelt erhoben, ist die Gesamtfläche der für Besucher benutzbaren Räume die Bemessungsgrundlage).

Die Steuer beträgt
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 20 v.H. der Bruttokasse
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse
3. für Apparate mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 60 v.H. der Bruttokasse je angefangenem Kalendermonat und Apparat.

Eine abweichende Besteuerung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von der Bruttokasse nach Festbeträgen ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main betriebenen Apparate nicht durch elektronische Zählwerksausdrucke manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann. Nur in diesen Fällen ist die Besteuerung gemäß den nachfolgend aufgeführten Festbeträgen je angefangenem Kalendermonat und Apparat durchzuführen:

a) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 75,- €
b) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 30,- €
c) für Apparate mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosen des Krieges zum Gegenstand haben 500,- €

Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen. Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Kassen- und Steueramt - widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Werden im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Für Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen werden je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 50 EUR erhoben.

Für Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art werden 25 v. H. des Entgeltes erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer 5 EUR je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.

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