Spielbankabgabe

Einordnung der Spielbankabgabe

Ertragshoheit Länder
Gegenstand Veranlagungssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Beispiel: Spielbankgesetz NRW
Gesetzgebungskompetenz Bund und Länder
Verwaltungskompetenz Länder

Die Spielbankabgabe ist in den Spielbankgesetzen der einzelnen Bundesländer definiert. Weiter unten finden Sie den Originaltext des Spielbankgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Paragraf 12. Die Steuer ist von Betreibern öffentlicher Spielbanken zu entrichten.

Sie bezieht sich auf den Bruttogewinn der Spielbanken, also der Differenz aus Spieleinsätzen und Gewinnauszahlungen (Bruttospielerträge). Je nach Bundesland kann der Prozentsatz stark variieren. In NRW beträgt dieser im Regelfall 30%.

Beispiel: Spielbankgesetz NRW §12

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) vom 13.11.2012

§ 12 - Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §§ 8 und 9 des Glücksspielstaatsvertrag AG NRW bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage,

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Ist aus dem Bruttospielertrag Umsatzsteuer herauszurechnen, wird die nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet.

(4) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(5) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(6) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Kleinen Spiel mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben.

(7) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in Absatz 2 genannten Prozentsätze heruntersetzen. Der für Inneres zuständige Ausschuss sowie der Haushalts- und Finanzausschuss müssen einer solchen Absenkung zustimmen.

Quelle: >www.recht.nrw.de

Gewinnabschöpfung durch die Länder

Neben der Spielabgabe müssen die Spielbanken den Großteil ihrer Gewinne ebenfalls an das Land anführen. Auch wenn es sich hier nicht direkt um eine Steuer handelt, fallen dem Land weitere Mittel zu.

Hier wieder das Beispiel aus NRW. Im Spielbankgestez § 14 (Gewinnabschöpfung) heißt es dazu:

(1) Die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen sind zu 75 Prozent an das Land abzuführen. Sofern das restliche Viertel dieser Überschüsse 7 Prozent der Summe aus den Anteilen des Gesellschaftskapitals, den Rücklagen und den Risikofonds übersteigt, sind diese in voller Höhe an des Land abzuführen.

(2) Die Spielbankunternehmen haben ein Viertel der nicht an das Land abzuführenden Jahresüberschüsse einer Stabilisierungsrücklage zuzuführen, die nicht ausgeschüttet und nur mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums aufgelöst werden darf.

(3) Dem Landtag ist über die Berechnung der Gewinnabschöpfung und die Verwendung der Stabilisierungsrücklage jährlich Bericht zu erstatten.

Quelle: >www.recht.nrw.de

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