Schaumweinsteuer

Einordnung der Schaumweinsteuer

Ertragshoheit Bund
Gegenstand Verbrauchssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Gesetzgebungskompetenz Bund
Verwaltungskompetenz Bund (Zoll)

Die Schaumweinsteuer (eigentlich Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer) wird auch gerne nur als Sektsteuer bezeichnet. Die Steuer gilt nicht nur für Schaumweine (Sekt, Champagner, etc.), sondern eben auch für andere alkoholhaltigen Getränke wie Wermut mit einem bestimmten Alkoholgehalt. Steuerpflichtig ist der Produzent bzw. Importeur des Schaumweins.

Eine Besonderheit hat das Gesetz (wie aber auch die > Tabaksteuer) in Bezug auf das Steuergebiet: "Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland." Büsingen ist übrigens eine Gemeinde in der Nähe von Schaffhausen, die jedoch vollkommen von schweizerischem Staatsgebiet umgeben ist. Im Gegensatz zur > Alkoholsteuer wird die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nicht anhand der reinen Alkoholmenge bemessen. Sie richtet sich vielmehr nach der Menge an fertigem Getränk (unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts).

§ 1 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnisgesetzes besagt über den Steuergegenstand (gekürzt):
Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen gehören: Wein aus frischen Weintrauben ... / Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben ... / andere vergorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein und Met.

Die Steuersätze richten sich nach dem Alkoholgehalt. Ein üblicher Sekt oder Champagner hat 8,5 bis 13 Vol. Prozent Alkoholgehalt - somit würden € 136,00 pro Hektoliter oder € 1,02 pro 0,75l Flasche anfallen. Bei einem Alkoholgehalt unter 6 Volumenprozent liegt der Steuersatz bei € 51,00 je Hektoliter.

> Siehe auch Zwischenerzeugnissteuer

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