Rennwett- und Lotteriesteuer

Einordnung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Ertragshoheit Länder
Gegenstand Verkehrssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Rennwett- und Lotteriegesetz
Gesetzgebungskompetenz Bund
Verwaltungskompetenz Länder

Die Rennwett- und Lotteriesteuer (Totalisatorsteuer) besteuert Vorgänge von Wetteinsätzen bei Pferderennen, Sportwetten und auch bei Lotterien. Neben dieser Steuer müssen Lotteriebetreiber gemeinnützige Zweckabgaben tätigen (siehe unten). Die Wennwett- und Lotteriesteuer muss von dem Veranstalter angemeldet und abgeführt werden.

> Rennwetten
Die bei einem Pferderennen abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Steuer von 5%.

> Sportwetten
Sportwetten für im Inland stattfindende Sportveranstaltungen werden mit 5% des Spieleinsatzes besteuert.

> Lotterien
Im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen werden mit 20% besteuert. Bei im Ausland stattfindenden Lotterien 25%.

Zweckabgaben von Lotteriebetreibern

Neben der Steuer führen staatliche Lotterieunternehmen bis zu 30% ihrer Einnahmen aus dem Verkauf der Lose für gemeinnützige Zwecke (Arbeiterwohlfahrt, Deutsche Sporthilfe, Diakonisches Werk, etc.) ab.

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