Körperschaftsteuer

Einordnung der Körperschaftsteuer

Ertragshoheit Gemeinschaftssteuer (Bund 50,0% / Länder 50,0%)
Gegenstand Besitzsteuer | Veranlagungssteuer | Quellensteuer
Steuerart Direkte Steuer
Gesetzliche Grundlage Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Gesetzgebungskompetenz Bund
Verwaltungskompetenz Länder

Die Körperschaftsteuer ist bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Verein oder AG) das Pendant zur Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Ähnlich wie bei der > Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen (hier: Gewinn) ermittelt. Darauf sind dann 15% Körperschaftsteuer zu entrichten, außer der Gewinn wird im Unternehmen zurückgestellt.

Keine Körperschaftsteuer (laut Duden kann man auch Körperschaftssteuer - mit zwei "s" schreiben) müssen gemeinnützige Körperschaften, politische Parteien und Unternehmen des Bundes bezahlen.

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