Kirchensteuer

Einordnung der Kirchensteuer

Ertragshoheit Kirchen
Religionsgemeinschaften
Weltanschauungsgemeinschaften
Gegenstand Veranlagungssteuer
Quellensteuer
Steuerart Direkte Steuer
Gesetzliche Grundlage Artikel 140 des Grundgesetzes
Beispiel: Sächsiches Kirchensteuergesetz
Gesetzgebungskompetenz Länder
Verwaltungskompetenz Kirchen / Länder

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, sind laut Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) berechtigt Kirchensteuer zu erheben und einzunehmen. Die Kirchensteuer wird durch das Finanzamt mit der Lohnsteuer erhoben und durch dieses eingezogen. Anschließend erfolgt eine Verteilung an die verschiedenen Träger. Dafür berechnet der Staat eine gewisse Aufwandspauschale.

Für die Kirchen ist die Kirchensteuer mit rund 12 Milliarden Euro im Jahr eine bedeutende Einnahmequelle. Nur in Deutschland gibt es übrigens diese Form der staatlich unterstützen Steuer für Kirchen. Die höhe beträgt je nach Bundesland zwischen 8% und 9% der festgesetzten Einkommensteuer.

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