Grunderwerbsteuer
Einordnung der Grunderwerbsteuer
Ertragshoheit | Länder |
Gegenstand | Verkehrssteuer |
Steuerart | Direkte Steuer |
Gesetzliche Grundlage | Grunderwerbsteuergesetz |
Gesetzgebungskompetenz | Bund |
Verwaltungskompetenz | Länder |
Wie der Name vermuten lässt, fällt die Grunderwerbssteuer beim Kauf eines Grundstücks oder -teil an. Jedes Land kann seinen eigenen Steuersatz festlegen und so liegt dieser derzeit zwischen 3,5% und 6,5% der Bemessungsgrundlage. Diese bemisst sich an dem gesamten Aufwand zum Erwerb einer Immobilie inkl. Nebenleistungen, Maklerkosten, Belastungen, Nutzungsrechte, etc.
Es muss sich bei dem Erwerb um eine inländische Immobilie handeln und ein Wechsel des Rechtsträgers einhergehen, welches bei einem Notar durchgeführt wurde. Im Normalfall geschieht dies durch einen Kaufvertrag zwischen zwei Personen. Grunderwerbssteuer fällt aber auch an, wenn eine Gesellschaft oder eine Person eine andere Gesellschaft kauft, die im Besitz von Grund un Boden ist. Hier müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. In Ausnahmefällen ist dieser Vorgang frei von einer Besteuerung.