Alkoholsteuer

Einordnung der Alkoholsteuer

Ertragshoheit Bund
Gegenstand Verbrauchssteuer
Steuerart Indirekte Steuer
Gesetzliche Grundlage Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Gesetzgebungskompetenz Bund
Verwaltungskompetenz Bund (Zoll)

Seit dem 01.01.2018 gilt für die Besteuerung von Alkohol das Alkoholsteuergesetz. Zuvor (seit 1922) galt das Branntweinmonopolgesetz. Dem Gesetz unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Waren (sogenannte Alkoholerzeugnisse), die durch das Brennen (wie Weinbrand, Wodka oder Korn) entstehen, aber auch synthetische Alkohole.

Unter alkoholhaltigen Waren versteht man sonstige Produkte wie Aromen oder Gesichtswässer (Kosmetika), die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweisen. Das Gesetz besagt: "Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro."

Die Orte in denen Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, gelagert und logistisch behandelt werden, nennt man Steuerlager. Alkohol darf nur in einer sogenannten Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen und wird vom Zoll überprüft.

Siehe auch:
> Alkopopsteuer
> Schaumweinsteuer

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